Satzung der Eifelverein-Ortsgruppe Daun
Fassung 07. April 2024
§ 1 Name und Sitz
Die im Jahre 1888 gegründete Ortsgruppe führt den Namen "Eifelverein Ortsgruppe Daun".
Sitz der Ortsgruppe ist Daun. Die Ortsgruppe wird eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht
Wittlich.
Sie ist als Ortsgruppe eine Untergliederung des Eifelvereins und übernimmt alle Rechte und Pflichten
nach der Satzung des Eifelvereins. Die Ortsgruppe gehört zur Bezirksgruppe Vulkaneifel.
§ 2 Vereinsgebiet
Das Vereinsgebiet erstreckt sich grundsätzlich auf die Stadt Daun und deren Umland.
§ 3 Zweck des Vereins
Die Ortsgruppe dient ihrem Vereinsgebiet und vor allem der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier
Erholung und Entspannung suchen.
Die Vereinsaufgaben werden insbesondere verwirklicht durch
1. Heimatkundliche und kulturelle Tätigkeit
Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft die Ortsgruppe des Eifelvereins das
Interesse an der Eifel. Hierzu gehören insbesondere Wanderungen jeglicher Art, auch Ferien - und
Autowanderungen, Exkursionen und Fahrten zu kulturellen und naturkundlichen Zielen, geschichtliche
und kunstgeschichtliche Führungen und Ausstellungen, Pflege des heimischen Brauchtums,
Besichtigungen und Veranstaltungen sonstiger Art.
2. Denkmal-, Natur - und Umweltschutz
Die Ortsgruppe des Eifelvereins setzt sich nachhaltig für einen wirksamen Denkmal-, Arten-, Natur- und
Umweltschutz ein, insbesondere für die Erhaltung der einmaligen Landschaft der Eifel.
3. Strukturelle Förderung
Die Ortsgruppe vertritt die Interessen der Eifel und ihrer Bevölkerung bei der Planung und
Durchführung aller strukturbezogenen Maßnahmen. Sie pflegt im Auftrag der Stadt Daun das örtliche
Wanderwegenetz und wirkt mit bei Einrichtungen, die der Erholung und dem Fremdenverkehr dienen.
4. Jugendarbeit
Die Ortsgruppe betreibt eine zeitgemäße Jugend- und Familienarbeit insbesondere durch Förderung
demokratischen, gesellschaftlichen und sozialen Denkens und Handelns, gem. den unter Abs. 1 – 3
genannten Zwecken. Es gelten die Satzungen der Deutschen Wanderjugend im Verband Deutscher
Gebirgs- und Wandervereine e.V. und der Deutschen Wanderjugend Landesverband Rheinland-Pfalz.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Ortsgruppe sind:
a) Vollmitglieder (mit Bezug der Zeitschrift DIE EIFEL)
b) Familienmitglieder (Ehepartner muss Vollmitglied sein; bei Lebensgemeinschaften muss ein Partner
Vollmitglied sein)
c) Jugendmitglieder (unter 18 Jahren)
d) Fördernde Mitglieder
e) Ehrenmitglieder
Über den Aufnahmeantrag der unter a) bis d) genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand. Erfolgt
innerhalb von 4 Wochen ab Eingang des Aufnahmeantrages kein schriftlicher Ablehnungsbescheid des
Vorstandes, gilt der Aufnahmeantrag als angenommen. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, hat der
Antragsteller die Möglichkeit, schriftlich zu beantragen, dass sein Aufnahmeantrag in der nächsten
Mitgliederversammlung behandelt wird. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Zu Ehrenmitgliedern dürfen nur natürliche Personen ernannt werden, die folgende
Voraussetzungen erfüllen:
a) Mindestalter 50 Jahre;
b) Dauer der Mitgliedschaft in der Ortsgruppe Daun, mindestens 20 Jahre;
c) es muss nachgewiesen werden, dass sich das vorgeschlagene Mitglied um die Belange des
Eifelvereins, insbesondere um die Ortsgruppe Daun, besondere Verdienste erworben hat.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Eifelvereins
teilzunehmen und alle Vergünstigungen des Eifelvereins in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist durch das Mitglied gegenüber der
Ortsgruppe bis zum 1. Dezember schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft endet dann zum 31.
Dezember des laufenden Jahres.
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie
• gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen
• das Ansehen des Eifelvereins schwer schädigen oder
• den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht
dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur
Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach
Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum 15. Dezember
des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen.
2. Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des
abzuführenden Beitrages der Ortsgruppe an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle ) fest. Der
Beitrag wird per SEPA - Lastschriftverfahren am 01.03. eingezogen bzw. ist bis zu diesem Termin an die
Ortsgruppe zu überweisen
§ 6 Organe der Ortsgruppe
Organe der Ortsgruppe sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der Ortsgruppe, stimmberechtigt alle Mitglieder über 18 Jahre,
die den Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst bis zum 1. April durch den
Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung
erfolgt mindestens zwei Wochen vorher und wird unter Angabe der Tagesordnungspunkte in dem
Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daun mitgeteilt. Die Einberufung, postalisch und/oder
per E-Mail an die letzte bekannte Adresse/E-Mail-Adresse, erfolgt mindestens zwei
Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Entscheidend ist der
Versand, nicht der Zugang der Einladung
Anträge an die Mitgliederversammlung sind zwei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen
Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Sie beschließt über
a) die Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit;
b) die Festsetzung der Jahresbeiträge;
c) die Genehmigung der Tätigkeitsberichte;
d) die Genehmigung der Jahresrechnung (Jahres- und Kassenberichte);
e) die Entlastung des Vorstandes;
f) die Festsetzung des Haushaltsplanes;
g) Wahl des Vorstandes für vier Jahre;
h) Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit;
i) die Wahl von Rechnungsprüfern;
j) die Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen und sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn keiner
der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht.
Die Wahl des Vorsitzenden ist eine Einzelwahl.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand als Beschlussorgan besteht aus
• dem Vorsitzenden,
• seinem Stellvertreter,
• dem Geschäftsführer,
• dem Kassenwart,
• dem Jugend-/Familienwart,
• dem Wanderwart
• dem Naturschutzwart und
• dem Wegewart.
Zu den Vorstandssitzungen können bei Bedarf weitere Mitglieder eingeladen werden.
Der Vorstand als Vertretungsorgan gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter
und dem Geschäftsführer. Die Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder des Vertretungsorgans
in Gemeinschaft.
Im Innenverhältnis zum Verein soll im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreters der Geschäftsführer nur dann an der Vertretung teilnehmen, wenn sich die Abwesenheit
auf einen längeren Zeitraum erstreckt und die Entscheidung nicht zurückgestellt werden kann.
Der Vorstand (1. Absatz) ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat 1 Stimme. Die
Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit (50 % plus 1 Stimme) gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Über die Sitzungen werden Niederschriften gefertigt.
Dem Vorstand obliegen insbesondere
• die Genehmigung der Ausgaben
• die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen
• das Vorschlagsrecht zur Verleihung von Verdienstnadeln
• die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
• die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass für die Wahrnehmung bestimmter Ämter innerhalb
des Vorstandes eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung und der Ersatz von Auslagen im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährt werden.
Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Für ein ausscheidendes Vorstandsmitglied wird auf der
nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit gewählt. Die
Veränderung im Vorstand ist der Geschäftsstelle des Eifelvereins mitzuteilen. Der Vorsitzende, bei
seiner Verhinderung sein Stellvertreter, führt die Vereinsgeschäfte, leitet die Vorstandssitzungen und
Versammlungen und unterzeichnet mit dem Geschäftsführer die Sitzungsniederschriften. Der Vorstand
trifft mindestens viermal im Jahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung
durch den Stellvertreter, einberufen. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
§ 9 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel der abgegebenen
Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 11 Auflösung der Ortsgruppe und Verwendung des Vereinsvermögens
Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen
werden. Nehmen an der Mitgliederversammlung nicht mindestens Dreiviertel der stimmberechtigten
Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der
die Auflösung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst
werden kann.
Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der
Stadt Daun zu. Die Stadt Daun darf dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke entsprechend dieser Satzung verwenden. Beschlüsse über die endgültige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Diese geänderte Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 07. April 2024 beschlossen und tritt
mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
